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Sozialrecht

Das Sozialrecht greift in alle Lebensbereiche ein. Es betrifft jeden Bürger unmittelbar.Es soll dazu beitragen, jedem ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit zu schaffen und besondere Belastungen des Lebens,

auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.

Leistungsbereiche des Sozialrechts im Überblick:

Sozialversicherung und Arbeitsförderung

Zur Sozialversicherungen gehören die gesetzliche Krankenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung und die soziale Pflegeversicherung.

die Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) besteht darin, die Gesundheit des Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern.

Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) ist zum einen die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, zum anderen – nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheit – die Gewährung von Leistungen an die Versicherten (einschließlich Leistungen zur Rehabilitation) oder deren Hinterbliebenen (zur Entschädigung).

Zur gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) im engeren Sinne gehört die allgemeine Rentenversicherung. Hinzu kommt als Aufgabe der Schutz der Versicherten Bei Gefährdung oder

Minderung der Erwerbsfähigkeit im Alter; im Todesfall erstreckt der Schutz auf die Hinterbliebenen.

Die Arbeitsförderung (SGB III) dient in erster Linie dazu, Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Des Weiteren sollen – soweit dies nicht erreicht werden kann – die Betroffenen gegen die Folgen der Arbeitslosigkeit finanziell gesichert werden.

Soziale Förderung

Bei der sozialen Förderung geht es um die Verbesserung der sozialen Chancengleichheit durch Gewährung von Entfaltungshilfen bei unterschiedlichen Bedarfslagen.

Soziale Entschädigung

Aufgabe der sozialen Entschädigung ist es, im Fall von Gesundheitsschäden, für deren Entstehen die Allgemeinheit eine besondere Verantwortung trägt, einen Schadensausgleich aus öffentlichen Mitteln zu gewähren

Hierzu zählen u. a. das Bundesversorgungsgesetz (BVG) und das Opferentschädigungsgesetz (OEG), insbesondere jedoch das Recht der Schwerbehinderten (SGB IX)I.