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Bau- und Architektenrecht

Das Baurecht umfasst die Gesamtheit der das Bauen betreffenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Das öffentliche Baurecht als ein Teilgebiet des besonderen Verwaltungsrechts regelt die Zulässigkeit, Förderung und Ordnung sowie Grenzen der baulichen Nutzung des Bodens.

Das Baurecht besteht aus dem Recht der städtebaulichen Planung (Bauleitplanung), aus dem Recht der Baulandumlegung, des Bodenverkehrs- und Erschließungsrechts.

Das private Baurecht mit dem subjektiven Recht des Staatsbürgers zu bauen regelt den Interessensausgleich der privaten Grundstückseigentümer. Es beinhaltet das Bauvertragsrecht.

Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten im öffentlichen Baurecht sind in der Regel die Versagung von Baugenehmigungen betreffend einen Bauantrag bzw. einen Antrag auf Vorbescheid wegen Verstöße gegen öffentliche Rechtsvorschriften.

Oftmals setzt sich auch ein Nachbar gegen ein genehmigtes oder genehmigungsfreies Vorhaben zur Wehr. Die von der Bauaufsichtsbehörde erlassenen Beseitigungsverfügungen oder Nutzungsuntersagungen gegenüber dem Bauherrn oder Nutzer werden auf deren Rechtmäßigkeit hin geprüft.

Wesentliche Rechtsquellen sind:

  • §§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  • §§ 903 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  • Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
  • Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

Bei einem privaten Bauvorhaben im Baurecht wird überwiegend ein Bauvertrag abgeschlossen, der rechtlich gesehen einen Werkvertrag gemäß § 631 BGB darstellt.

Dem Architekten kommt bei der Durchführung von Bauvorhaben im Baurecht aufgrund seiner Fachkenntnisse eine besondere Stellung zu. Die Rechte und Pflichten des Architekten sind im Architektenrecht speziell geregelt, einem Unterfall des privaten Baurechts.