Dr. Bletz - Tätigkeitsbereiche

Vergaberecht

Vergaberecht


Das Vergaberecht umfasst alle Regeln und Vorschriften, die ein Träger öffentlicher Verwaltung bei der Beschaffung von sachlichen Mitteln und Leistungen, die er zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben benötigt, beachten muss.Im Unterschied zu einem privaten Auftraggeber, der frei entscheiden kann, an wen und unter welchen Voraussetzungen er Aufträge erteilt oder Leistungen beschafft, sollen staatliche Stellen im Interesse der Allgemeinheit und unter Berücksichtigung von Wettbewerb und Wirtschaftlichkeit handeln.

Das Vergaberecht dient den Interessen des Staates, möglichst sparsam und wirtschaftlich mit den öffentlichen Geldern umzugehen. Ein gerechter Wettbewerb soll sichergestellt werden. Alle Marktteilnehmer sollen im Vergaberecht gleichberechtigten Zugang zu den öffentlichen Aufträgen haben.

Zu Wettbewerbsverletzungen kann es auf Seiten der Auftraggeber durch die Verletzung von Geheimhaltungspflichten, Bestechlichkeit von Beamten oder gesetzwidrige Ausschreibungspraktiken kommen. Auftragnehmer können durch Preisabsprachen und Bestechungen den Wettbewerb zu ihren Gunsten beeinflussen.

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) regelt in den §§ 97 -184 Teil 4 die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen. Weitere Vergaberegelungen und Vertragsordnungen enthält die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen; dreiteiliges Klauselwerk: Teil A (VOB/A) mit der Bezeichnung „Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen“ werden die Anforderungen bei Ausschreibungen, mithin der Vergabe von Bauleistungen durch einen öffentlichen Auftraggeber festgelegt; Teil B (VOB/B) befasst sich mit den „Allgemeinen Bestimmungen für die Ausführung von Bauleistungen; Teil C (VOB/C) enthält sog. „Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen; die VOB/B muss von den Vertragsparteien verbindlich vereinbart werden, um ihre Geltung herbeizu¬führen. Die VOB/B ist keine Rechtsnorm.)

Die nationalen gesetzlichen Regelungen des GWB zum Vergaberecht werden von europäischen Rechtsvorschriften ergänzt.

Wenn der Wert des öffentlichen Auftrags einen bestimmten Schwellenwert erreicht, gelten die europäisch geprägten gesetzlichen Vorschriften. Liegt der Wert des öffentlichen Auftrags darunter, finden diese Vorschriften keine direkte Anwendung.

Diese sind gem. § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB für einen öffentlichen Auftrag eines öffentlichen Auftraggebers bsw. aus Art. 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Mit der Ende 2015 bekannt gemachten Verordnung (EU) 2015/2170 liegt der Schwellenwert für klassische Vergaben von Bauaufträgen bei 5.225.000 EUR. Wenn das Auftragsvolumen ohne Umsatzsteuer darüber liegt, ist der EU-Schwellenwert überschritten.

Das Nachprüfungsverfahren nach § 160 ff GWB kann jedes Unternehmen auf Antrag einleiten, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

Die wichtigsten Grundsätze im Vergaberecht regelt § 97 GWB:

  • Wettbewerbsgrundsatz und Transparenzgebot
    (Abs I: Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.)
  • Gleichbehandlungsgrundsatz
    (Abs 2: Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.)
  • Qualität, Innovation, soziale und umweltbezogene Aspekte
    (Abs. 3: Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.)
  • Förderung mittelständischer Interessen (Abs. 4)
  • Zuschlag auf das wirtschaftlichste Gebot
    (Abs. 6: Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.)